Rechtsprechung
LG Bielefeld, 27.08.2013 - 4 O 76/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung für Urheberrechtsverletzungen am eigenen Internetanschluss bei Wohnen von Kindern im eigenen Haushalt; Unterlassungsanspruch gegen Störer einer Urheberrechtsverletzung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 27.08.2013 - 4 O 76/13
- OLG Hamm, 04.11.2013 - 22 W 60/13
- OLG Hamm - 22 W 16/13 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08
Sommer unseres Lebens
Auszug aus LG Bielefeld, 27.08.2013 - 4 O 76/13
Der Antragsgegner haftet hier bereits als Täter, weil er die durch die Inhaberschaft der von der Antragstellerin ermittelten IP-Adresse ausgelöste Vermutung der Täterschaft (BGH, Urt. v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08) nicht hinreichend wirksam dadurch erschüttert hat, dass er substantiiert Umstände vorgetragen hat, aus denen die ernsthafte Möglichkeit folgt, dass ein Dritter unter unbefugter Nutzung seines Anschlusses die Verletzung begangen hat. - BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08
Störerhaftung für Domainpächter
Auszug aus LG Bielefeld, 27.08.2013 - 4 O 76/13
Um diese Haftung als Störer nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die den jeweiligen Eingriff nicht selbst vorgenommen haben, haftet der Störer jedoch nur im Falle der Verletzung sogenannter Prüfpflichten (BGH, Urt. v. 30.06.2009, Az. VI ZR 210/08).
- VG Neustadt, 22.03.2018 - 4 K 1077/17
Neue Baugenehmigung für Mannheimer Kochschule in Friedelsheim nicht …
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungsakten und die Akte des Landgerichts Frankenthal zum Aktenzeichen 4 O 76/13 Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. - AG Münster, 16.05.2018 - 22 III 68/17
Geburtenregister, Offenbarungsverbot, Bezeichnung der Beteiligten, Eltern, …
Das ist hier der Beteiligte zu 2. Der abweichende, männliche Personenstand des Beteiligten zu 2. ist nach § 11 TSG gegenüber der Beteiligten zu 1., als Kind des Beteiligten zu 2., unbeachtlich (vgl. BGH, Beschl. v. 06.09.2017, Az. XII ZB 660/14, NJW 2017, 3379 m.w.N.; AG Münster, Beschl. v. 06.01.2016, Az. 22 III 12/15, BeckRS 2016, 16108; AG Berlin-Schöneberg, Beschl. v. 13.12.2013, Az. 71 III 254/13, BeckRS 2014, 2010).